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§ 15 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Verantwortung der technischen Betreiberin

Verantwortlichkeit
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§ 15 Behördenportalgesetz · Verantwortung der technischen Betreiberin

1. Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des Behördenportals.

2. Sie erstellt zum Schutz der Daten im Behördenportal regelmässig Datenbackups. Diese werden nach drei Monaten gelöscht.

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