Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.300 CH-BS

§ 14 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Gesamtverantwortung

Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Behördenportalgesetz · Gesamtverantwortung

1. Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben

a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals;

b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;

c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen;

d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und -massnahmen;

e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal;

f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal;

g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie

h) Entscheid über die Auflösung des eKontos und die Löschung der Daten gemäss § 12 Abs. 2.

2. Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren.

← § 13 Behördenportalgesetz Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Gegenstand § 15 Behördenportalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →