§ 14 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Gesamtverantwortung
§ 14 Behördenportalgesetz · Gesamtverantwortung
1. Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben
a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals;
b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;
c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen;
d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und -massnahmen;
e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal;
f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal;
g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie
h) Entscheid über die Auflösung des eKontos und die Löschung der Daten gemäss § 12 Abs. 2.
2. Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren.