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§ 13 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Amtsgeheimnis

Rechte und Pflichten der Behörden
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§ 13 Behördenportalgesetz · Amtsgeheimnis

1. Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das Amtsgeheimnis.

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