153.300
CH-BS
§ 13 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Amtsgeheimnis
Rechte und Pflichten der Behörden
§ 13 Behördenportalgesetz · Amtsgeheimnis
1. Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das Amtsgeheimnis.