153.300
CH-BS
§ 1 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Behördenportalgesetz · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des zentralen elektronischen Behördenportals der kantonalen Verwaltung und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher.
2. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können sich am kantonalen elektronischen Behördenportal beteiligen.