153.280
CH-BS
§ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zugang zu klassifizierten Beschlüssen
Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
§ 9 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Zugang zu klassifizierten Beschlüssen
1. Wird gestützt auf § 25 IDG ein Gesuch um Zugang zu klassifizierten Regierungsratsbeschlüssen gestellt, hat die Staatskanzlei im konkreten Fall zu prüfen, ob der Zugang nach § 29 IDG ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben ist.
2. Über den Zugang zu als geheim klassifizierten Beschlüssen des Regierungsrates entscheidet die Staatskanzlei aufgrund der Stellungnahme des zuständigen bzw. federführenden Departements.