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153.280 CH-BS

§ 8 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Vorbehalt der amtlichen Publikation

Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
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§ 8 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Vorbehalt der amtlichen Publikation

1. Die amtliche Publikation bleibt vorbehalten, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.

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