153.280
CH-BS
§ 8 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Vorbehalt der amtlichen Publikation
Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
§ 8 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Vorbehalt der amtlichen Publikation
1. Die amtliche Publikation bleibt vorbehalten, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.