153.280
CH-BS
§ 7 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zuständigkeiten
Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
§ 7 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Zuständigkeiten
1. Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung im Internet gemäss § 6 verantwortlich.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei sind dafür verantwortlich, die Beschlüsse aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und deren Begründung für die Veröffentlichung im Internet vorzubereiten. Sie stellen der Staatskanzlei die zu publizierenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung.