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153.280 CH-BS

§ 6 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Grundsatz

Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
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§ 6 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Grundsatz

1. In der Regel werden nicht klassifizierte Beschlüsse des Regierungsrates mit einer Begründung im Internet veröffentlicht. Nicht veröffentlicht werden namentlich Zwischenentscheide und verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Im Internet veröffentlicht werden zudem vom Regierungsrat beschlossene Erlasse sowie die an den Grossen Rat verabschiedeten schriftlichen Stellungnahmen und Antworten, Berichte und Ratschläge.

3. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass ein als vertraulich klassifizierter Regierungsratsbeschluss im Internet zu veröffentlichen ist, wenn

a) ein allgemeines Interesse an dessen Publikation besteht,

b) alle schützenswerten Informationen aus dem Beschluss entfernt werden können und

c) der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.

4. Klassifizierte Beschlüsse werden in der Regel ohne Begründung im Internet publiziert.

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