153.280
CH-BS
§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Bearbeitungsvorschriften
Klassifizierung
§ 5 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Bearbeitungsvorschriften
1. Die Klassifizierung wird durch die Staatskanzlei auf den Beschlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten vermerkt.
2. Die Aushändigung von als geheim klassifizierten Beschlüssen und der dazu gehörenden Berichte ist in einem Protokoll festzuhalten.