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153.280 CH-BS

§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung

Klassifizierung
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§ 4 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung

1. Die allfällige Befristung der Klassifizierung eines Beschlusses und der dazugehörenden Berichte nach Massgabe von § 21 IDV erfolgt durch den Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat kann zudem eine Klassifizierung ändern oder aufheben.

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