153.280
CH-BS
§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung
Klassifizierung
§ 4 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung
1. Die allfällige Befristung der Klassifizierung eines Beschlusses und der dazugehörenden Berichte nach Massgabe von § 21 IDV erfolgt durch den Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat kann zudem eine Klassifizierung ändern oder aufheben.