153.280
CH-BS
§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zuständigkeiten
Klassifizierung
§ 3 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Zuständigkeiten
1. Auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei nimmt der Regierungsrat die Klassifizierung seiner Beschlüsse und der dazugehörenden Berichte vor.
2. Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit mehrerer Departemente, so stellt das federführende Departement den Klassifizierungsantrag.
3. Die beantragte Klassifizierungskategorie ist durch die Departemente und die Staatskanzlei auf den Beschlussentwürfen und den dazu gehörenden Berichten zu vermerken.