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153.280 CH-BS

§ 14 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Wirksamkeit

1. Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 wirksam.

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