153.280
CH-BS
§ 14 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Wirksamkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Wirksamkeit
1. Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 wirksam.