153.280
CH-BS
§ 12 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Archivierung
Informationssicherheit und Archivierung
§ 12 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Archivierung
1. Die Staatskanzlei führt ein Vorarchiv der Beschlüsse des Regierungsrates in Papierform.
2. Die dauerhafte Aufbewahrung der Beschlüsse des Regierungsrates und der dazugehörenden Berichte richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.