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153.280 CH-BS

§ 11 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Informationssicherheit

Informationssicherheit und Archivierung
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§ 11 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Informationssicherheit

1. Die Staatskanzlei speichert die Beschlüsse des Regierungsrates und die dazugehörenden Berichte in den dazu bestimmten elektronischen Systemen.

2. Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz vertraulicher und geheimer Informationen notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt dabei namentlich § 8 IDG.

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