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153.280 CH-BS

§ 10 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz - Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips

Veröffentlichung und Informationszugangsrecht
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§ 10 Geschäftsordnung Information und Datenschutz · Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips

1. Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.

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