Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.280 CH-BS

§ 1 Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz

Gegenstand
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§ 1 Geschäftsordnung Information und Datenschutz

1. Diese Geschäftsordnung regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen des Regierungsrates, welche vom Geltungsbereich des IDG erfasst werden.

2. Sie regelt zudem den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Beschlüssen sowie den dazu gehörenden Berichten und legt fest, welche Massnahmen zur Informationssicherheit und Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten zu treffen sind.

Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz § 2 Geschäftsordnung Information und Datenschutz →

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