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153.275 CH-BS

§ 2 Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch (Drohnenverordnung) - Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Drohnenverordnung · Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses ein.

2. Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt

a) operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern.

b) Not-, Sach- und Personensuche.

c) Unterstützung anderer Blaulichtorganisationen bei der Bewältigung von Grossereignissen.

3. Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine Aufzeichnung statt

a) Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren.

b) Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht, dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt.

4. Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die folgenden Bereiche ein

a) Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur.

b) Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien.

c) Aus- und Weiterbildungen.

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