Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 9c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Mustervorlagen

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21-23 IDG) - Mittels Abrufverfahren
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§ 9c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Mustervorlagen

1. Für die Gesuchstellung bzw. die Autorisierung im Sinne von § 9b Abs. 1 und 2 sind die kantonalen Mustervorlagen zu verwenden.

2. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

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