153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 9c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Mustervorlagen
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21-23 IDG) - Mittels Abrufverfahren
§ 9c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Mustervorlagen
1. Für die Gesuchstellung bzw. die Autorisierung im Sinne von § 9b Abs. 1 und 2 sind die kantonalen Mustervorlagen zu verwenden.
2. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.