153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 9b Verordnung über die Information und den Datenschutz - Autorisierung
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21-23 IDG) - Mittels Abrufverfahren
§ 9b Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Autorisierung
1. Die Bekanntgabe von Personendaten mittels Abrufverfahren bedarf einer Autorisierung durch die Dateneignerin oder den Dateneigner, d.h. durch das verantwortliche öffentliche Organ im Sinne von § 6 IDG.
2. Die Autorisierung ist der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vorzulegen.
3. Hat das verantwortliche Organ die Personendaten, auf welche sich das Gesuch bezieht, seinerseits vollständig oder teilweise mittels Abrufverfahren bezogen, ist es nicht befugt, diese ohne Einwilligung des öffentlichen Organs, von dem es die beantragten Personendaten bezogen hat, mittels Abrufverfahren weiterzugeben.