Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 9a Verordnung über die Information und den Datenschutz - Abrufverfahren

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21-23 IDG) - Mittels Abrufverfahren
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§ 9a Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Abrufverfahren

1. Als Datenbekanntgabe im Abrufverfahren gelten

a) die Bekanntgabe über Daten via eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),

b) das Zurverfügungstellen von Daten via einen Webservice und

c) das periodische und automatisierte Zurverfügungstellen von Listen.

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