153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Vorabkonsultation vor der Verlängerung eines Videoüberwachungsreglements
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
§ 9 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Vorabkonsultation vor der Verlängerung eines Videoüberwachungsreglements
1. Soll ein Videoüberwachungsreglement verlängert werden, legt das öffentliche Organ das Verlängerungsvorhaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung des Reglements der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vor.
2. Die Vorlage enthält alle für die Evaluation der Wirksamkeit notwendigen relevanten Angaben, insbesondere zu den Fragen
a) inwieweit der angestrebte Zweck mit der Videoüberwachung und/oder aufgrund anderer Faktoren erreicht werden konnte, und
b) inwieweit Änderungen gegenüber der vorgängigen Konfiguration möglich sind oder sich aufdrängen.