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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 8 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Vorabkonsultation vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
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§ 8 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Vorabkonsultation vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems

1. Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten das Videoüberwachungsvorhaben zur Vorabkonsultation gemäss § 13 IDG sowie §§ 2 ff. dieser Verordnung vor.

2. Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten die notwendigen Unterlagen vor, insbesondere

a) Ausführungen dazu, mit welchen anderen Massnahmen der Zweck bisher nicht erreicht werden konnte,

b) allenfalls Ausführungen dazu, weshalb die Regelaufbewahrungsdauer von einer Woche zur Erreichung des konkreten Zwecks nicht ausreicht und mit welchen technischen und organisatorischen Vorkehren das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung minimiert wird, und

c) * den Entwurf des Reglements, sofern dieser im Zeitpunkt der Einreichung zur Vorabkonsultation schon vorliegt.

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