Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 7 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Erkennbarkeit der Videoüberwachung

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
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§ 7 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Erkennbarkeit der Videoüberwachung

1. An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachung mittels gut sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.

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