153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Erkennbarkeit der Videoüberwachung
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
§ 7 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Erkennbarkeit der Videoüberwachung
1. An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachung mittels gut sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.