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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 5 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Reglement

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
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§ 5 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Reglement

1. Das Reglement für das Videoüberwachungssystem legt insbesondere fest

a) die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Videoüberwachung,

b) welches öffentliche Organ für das Videoüberwachungssystem verantwortlich ist,

c) welcher Zweck mit dem Einsatz des Videoüberwachungssystems verfolgt wird,

d) welcher Raum durch die Videoüberwachung erfasst wird,

e) welche Personen durch die Videoüberwachung erfasst werden,

f) wann das Videoüberwachungssystem in Betrieb ist (Betriebszeiten oder Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung),

g) wie viele Kameras mit beziehungsweise ohne Zoom-Möglichkeit eingesetzt werden,

h) ob und durch wen eine Echtzeit-Auswertung der Aufnahmen stattfindet,

i) ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung (Speicherung) der Aufnahmen erfolgt,

j) unter welchen Voraussetzungen und durch wen eine nachträgliche Auswertung der Aufzeichnungen vorgenommen werden darf,

k) nach welcher Dauer die Aufzeichnungen gelöscht werden,

l) welche technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Daten vor unbefugter Bearbeitung getroffen werden, und

m) welche Massnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren.

2. Der Anhang zum Reglement enthält insbesondere

a) einen Situationsplan mit den Kamerastandorten und Aufnahmebereichen sowie

b) eine Darstellung der Mittel, mit welchen auf den Einsatz des Videoüberwachungssystems hingewiesen wird, insbesondere Piktogramme samt Angabe der verantwortlichen Stelle.

3. Für die Gerichte, die Gemeinden und die selbständigen Anstalten und Körperschaften gilt die Regelung sinngemäss (§ 18 Abs. 5 IDG).

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