Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 4c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Datenschutzberaterinnen und -berater

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutzberatung (§ 16b IDG)
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§ 4c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Datenschutzberaterinnen und -berater

1. Folgende Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater

a) der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration;

b) die Kantonspolizei;

c) die Staatsanwaltschaft;

d) das Amt für Wirtschaft und Arbeit;

e) die Sozialhilfe.

2. Folgende öffentlich-rechtlichen Anstalten bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater

a) die Industriellen Werke Basel;

b) die öffentlichen Spitäler;

c) die Universität Basel.

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