153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 4c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Datenschutzberaterinnen und -berater
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutzberatung (§ 16b IDG)
§ 4c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Datenschutzberaterinnen und -berater
1. Folgende Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater
a) der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration;
b) die Kantonspolizei;
c) die Staatsanwaltschaft;
d) das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
e) die Sozialhilfe.
2. Folgende öffentlich-rechtlichen Anstalten bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater
a) die Industriellen Werke Basel;
b) die öffentlichen Spitäler;
c) die Universität Basel.