153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 4b Verordnung über die Information und den Datenschutz - Ausnahmen von der Informationspflicht
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Informations- und Meldepflicht
§ 4b Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Ausnahmen von der Informationspflicht
1. Bei Bekanntgaben von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Statistik, Forschung und Planung, kann eine Information der betroffenen Personen unterbleiben.