Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 4b Verordnung über die Information und den Datenschutz - Ausnahmen von der Informationspflicht

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Informations- und Meldepflicht
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§ 4b Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Ausnahmen von der Informationspflicht

1. Bei Bekanntgaben von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Statistik, Forschung und Planung, kann eine Information der betroffenen Personen unterbleiben.

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