Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 4a Verordnung über die Information und den Datenschutz - Umsetzung der Informationspflicht

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Informations- und Meldepflicht
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§ 4a Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Umsetzung der Informationspflicht

1. Die Informationspflicht bei der Beschaffung gemäss § 15 Abs. 1 IDG kann insbesondere auf Erhebungsformularen und durch die Aushändigung eines Informationsblatts erfüllt werden.

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