153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Dokumentation bei Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG)
§ 4 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Dokumentation bei Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten
1. Betrifft die Vorabkonsultation ein Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, legt das öffentliche Organ der oder dem Datenschutzbeauftragten eine Dokumentation vor, die alle für die Beurteilung relevanten Unterlagen enthält, insbesondere
a) * eine Beschreibung des Vorhabens;
b) die Darstellung der Rechtslage und
c) eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen.