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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 36 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 36 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 wirksam.

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