Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 35 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Übergangsbestimmung

1. Vorhaben zur Erweiterung von Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des IDG bereits laufen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten nur zur Vorabkontrolle vorzulegen, wenn durch die Erweiterung neu eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt werden.

← § 34 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag § 35a Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →