153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 35 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 35 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Übergangsbestimmung
1. Vorhaben zur Erweiterung von Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des IDG bereits laufen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten nur zur Vorabkontrolle vorzulegen, wenn durch die Erweiterung neu eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt werden.