153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 32 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)
Aufsicht
§ 32 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)
1. Die Einwohnergemeinden teilen der oder dem Datenschutzbeauftragten mit, wenn sie eine kommunale Aufsichtsstelle schaffen oder aufheben.