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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 32 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)

Aufsicht
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§ 32 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)

1. Die Einwohnergemeinden teilen der oder dem Datenschutzbeauftragten mit, wenn sie eine kommunale Aufsichtsstelle schaffen oder aufheben.

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