153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 31 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Berichterstattung
Öffentlichkeitsprinzip - Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
§ 31 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Berichterstattung
1. Die Departemente der kantonalen Verwaltung teilen der Staatskanzlei jährlich zuhanden des Verwaltungsberichts mit
a) die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,
b) die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abgelehnten schriftlichen Gesuche, und
c) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugangs.
2. Die Staatskanzlei stellt der oder dem Datenschutzbeauftragten die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 50 IDG zur Verfügung.