Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 30 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Zuständigkeiten

Öffentlichkeitsprinzip - Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zuständigkeiten

1. Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei den Geschäften des Regierungsrates zuständig und behandelt in diesem Zusammenhang die Gesuche um Informationszugang.

2. Die Staatskanzlei hat im Weiteren die folgenden Aufgaben

a) sie koordiniert die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei departementsübergreifenden Geschäften,

b) sie leitet bei ihr eingegangene Gesuche, welche nicht Geschäfte des Gesamtregierungsrates betreffen, an die zuständige Stelle weiter, und

c) erarbeitet ausserdem Grundlagen zur Informationstätigkeit der gesamten kantonalen Verwaltung und unterstützt die öffentlichen Organe bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips.

3. Die Departemente, Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten organisieren die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips selbständig.

4. Die Departemente der kantonalen Verwaltung bezeichnen eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips auf departementaler Ebene betraut und Ansprechpartnerin für die Staatskanzlei ist.

← § 29 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag § 31 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →