153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG)
§ 3 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation
1. Die erste Kontaktaufnahme mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erfolgt zu einem Zeitpunkt, welcher die Berücksichtigung ihrer oder seiner Empfehlungen aus der Vorabkonsultation im Rechtsetzungsprojekt beziehungsweise Vorhaben ermöglicht.
2. Die Vorabkonsultation findet je nach Grösse des Rechtsetzungsprojekts beziehungsweise Vorhabens in einem Prüfungsschritt oder in mehreren Prüfungsschritten statt.
3. Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das entsprechende Prüfungsergebnis mit.