Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 3 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation

1. Die erste Kontaktaufnahme mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erfolgt zu einem Zeitpunkt, welcher die Berücksichtigung ihrer oder seiner Empfehlungen aus der Vorabkonsultation im Rechtsetzungsprojekt beziehungsweise Vorhaben ermöglicht.

2. Die Vorabkonsultation findet je nach Grösse des Rechtsetzungsprojekts beziehungsweise Vorhabens in einem Prüfungsschritt oder in mehreren Prüfungsschritten statt.

3. Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das entsprechende Prüfungsergebnis mit.

← § 2 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag § 4 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →