153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 29 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
§ 29 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)
1. Für die Reproduktion werden folgende Gebühren erhoben
a) für die Herstellung von Fotokopien oder elektronischen Kopien, pro Seite: CHF 1,
ab der 40. Seite, pro Seite: CHF 0.50,
b) für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a, pro Datenträger: CHF 20,
c) pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ: CHF 20,
d) für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden müssen: nach Offerte.