Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 29 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)

Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
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§ 29 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)

1. Für die Reproduktion werden folgende Gebühren erhoben

a) für die Herstellung von Fotokopien oder elektronischen Kopien, pro Seite: CHF 1,

ab der 40. Seite, pro Seite: CHF 0.50,

b) für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a, pro Datenträger: CHF 20,

c) pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ: CHF 20,

d) für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden müssen: nach Offerte.

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