Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 28 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Aufwändige Verfahren (§ 36 Abs. 2 Bst. a IDG)

Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
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§ 28 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Aufwändige Verfahren (§ 36 Abs. 2 Bst. a IDG)

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