153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 26 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Stellungnahme zu einem Gesuch auf Zugang zu Informationen (§ 32 Abs. 2 IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
§ 26 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Stellungnahme zu einem Gesuch auf Zugang zu Informationen (§ 32 Abs. 2 IDG)
1. Einem anderen öffentlichen Organ ist in der Regel eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen.
2. Einer Drittperson ist in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen; geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, wird eine Nachfrist von maximal vierzehn Tagen gewährt.
3. Geht keine Stellungnahme ein, entscheidet das öffentliche Organ aufgrund der vorliegenden Akten.