Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 25 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)

Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
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§ 25 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)

1. Das zugangsgewährende öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten, wenn es nach § 31 Abs. 2 IDG einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstellenden Person nicht zweifelsfrei feststeht.

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