153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31-36 IDG)
§ 25 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)
1. Das zugangsgewährende öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten, wenn es nach § 31 Abs. 2 IDG einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstellenden Person nicht zweifelsfrei feststeht.