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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 24 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips

Öffentlichkeitsprinzip - Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)
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§ 24 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips

1. Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.

2. Vorbehältlich abweichender Regelungen in den kommunalen Ordnungen gilt diese Einschränkung des Rechts auf Zugang auch für Beschlussentwürfe und Berichte, welche im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Gemeinderat erstellt werden.

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