153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§ 29 Abs. 3 und § 30 IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)
§ 23 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§ 29 Abs. 3 und § 30 IDG)
1. Bei besonderen Personendaten und Ergebnissen eines Profilings wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiegt.