Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 23 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§ 29 Abs. 3 und § 30 IDG)

Öffentlichkeitsprinzip - Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)
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§ 23 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§ 29 Abs. 3 und § 30 IDG)

1. Bei besonderen Personendaten und Ergebnissen eines Profilings wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiegt.

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