153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Befristung
Öffentlichkeitsprinzip - Klassifikation von Informationen
§ 21 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Befristung
1. Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.