Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 21 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Befristung

Öffentlichkeitsprinzip - Klassifikation von Informationen
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§ 21 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Befristung

1. Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

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