§ 20 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Vertrauliche Informationen
§ 20 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Vertrauliche Informationen
1. Als vertraulich klassifiziert werden namentlich Informationen,
a) deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen oder auf andere Weise Schaden verursachen kann,
b) deren Kenntnisnahme die freie Meinungs- und Willensbildung öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates beeinträchtigen kann oder
c) deren Kenntnisnahme die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann,
d) die besondere Personendaten nach § 3 Abs. 4 IDG oder Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,
e) die finanzielle Beiträge an Private betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
f) die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, oder
g) die Rekursverfahren und aufsichtsrechtliche Anzeigen betreffen.
2. Informationen werden zudem als vertraulich klassifiziert, wenn
a) diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten erforderlich ist, oder
b) sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.
3. Träger von als vertraulich klassifizierten Informationen können nummeriert werden.