153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Hohes Risiko
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG)
§ 2 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Hohes Risiko
1. Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. b IDG liegt insbesondere vor, wenn ein Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten
a) * ein Abrufverfahren vorsieht;
b) * besondere Personendaten oder Personendaten, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterstehen, betrifft;
c) * ein Profiling umfasst;
d) * eine grosse Anzahl von Personen betrifft;
e) * eine Auftragsdatenbearbeitung durch Dritte im Ausland in einem Staat ohne angemessenen Datenschutz umfasst oder
f) * die Errichtung eines Datenpools im Sinn von § 1a umfassen soll.
2. ...