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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 2 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Hohes Risiko

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG)
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§ 2 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Hohes Risiko

1. Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. b IDG liegt insbesondere vor, wenn ein Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten

a) * ein Abrufverfahren vorsieht;

b) * besondere Personendaten oder Personendaten, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterstehen, betrifft;

c) * ein Profiling umfasst;

d) * eine grosse Anzahl von Personen betrifft;

e) * eine Auftragsdatenbearbeitung durch Dritte im Ausland in einem Staat ohne angemessenen Datenschutz umfasst oder

f) * die Errichtung eines Datenpools im Sinn von § 1a umfassen soll.

2. ...

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