Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 1d Verordnung über die Information und den Datenschutz - Dokumentation

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
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§ 1d Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Dokumentation

1. Der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 3 IDG) wird durch eine Dokumentation erbracht und umfasst

a) eine Beschreibung der Bearbeitung der Personendaten;

b) eine Darstellung der Rechtslage;

c) eine Beschreibung der Risiken und Abhilfemassnahmen;

d) eine Beschreibung der Prozesse und Verantwortlichkeiten.

2. Die Dokumentation kann in einem strukturierten Datenschutz- oder Informationssicherheits-Managementsystem erfolgen.

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