153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 1d Verordnung über die Information und den Datenschutz - Dokumentation
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
§ 1d Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Dokumentation
1. Der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 3 IDG) wird durch eine Dokumentation erbracht und umfasst
a) eine Beschreibung der Bearbeitung der Personendaten;
b) eine Darstellung der Rechtslage;
c) eine Beschreibung der Risiken und Abhilfemassnahmen;
d) eine Beschreibung der Prozesse und Verantwortlichkeiten.
2. Die Dokumentation kann in einem strukturierten Datenschutz- oder Informationssicherheits-Managementsystem erfolgen.