Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 1c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auflösung

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG)
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§ 1c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Auflösung

1. Wird ein Datenpool aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände den jeweiligen informationenliefernden öffentlichen Organen und/oder Dritten zurückzugeben.

2. Ist eine Rückgabe nicht möglich, sind die Informationsbestände unter Berücksichtigung der Regelung von § 16 IDG zu vernichten.

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