153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 1c Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auflösung
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG)
§ 1c Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Auflösung
1. Wird ein Datenpool aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände den jeweiligen informationenliefernden öffentlichen Organen und/oder Dritten zurückzugeben.
2. Ist eine Rückgabe nicht möglich, sind die Informationsbestände unter Berücksichtigung der Regelung von § 16 IDG zu vernichten.