§ 1b Verordnung über die Information und den Datenschutz - Rechtliche Grundlagen
§ 1b Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Rechtliche Grundlagen
1. Zugriffe auf den Informationsbestand eines Datenpools setzen das Vorhandensein von rechtlichen Grundlagen nach den Vorgaben von § 9 und § 21 IDG voraus.
2. Für die Errichtung, den Betrieb und die Organisation eines Datenpools sind rechtliche Grundlagen mindestens auf Verordnungsstufe zu schaffen.
3. Sie regeln insbesondere
a) * den Zweck des Datenpools;
b) * den Inhalt des Datenpools;
c) * das öffentliche Organ, das die Gesamtverantwortung trägt, und dessen Aufgaben (§ 6 Abs. 2 IDG);
d) * die Rechte und Pflichten der informationenliefernden öffentlichen Organe oder Dritten;
e) * die Rechte und Pflichten der informationenbeziehenden öffentlichen Organe oder Dritten;
f) * den Umgang mit nicht mehr benötigten Informationen;
g) * die Vorgaben für eine Übertragung der Bearbeitung auf Dritte (§ 7 IDG);
h) die Auflösung des Datenpools unter Beachtung von § 1c dieser Verordnung.