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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 1b Verordnung über die Information und den Datenschutz - Rechtliche Grundlagen

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG)
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§ 1b Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Rechtliche Grundlagen

1. Zugriffe auf den Informationsbestand eines Datenpools setzen das Vorhandensein von rechtlichen Grundlagen nach den Vorgaben von § 9 und § 21 IDG voraus.

2. Für die Errichtung, den Betrieb und die Organisation eines Datenpools sind rechtliche Grundlagen mindestens auf Verordnungsstufe zu schaffen.

3. Sie regeln insbesondere

a) * den Zweck des Datenpools;

b) * den Inhalt des Datenpools;

c) * das öffentliche Organ, das die Gesamtverantwortung trägt, und dessen Aufgaben (§ 6 Abs. 2 IDG);

d) * die Rechte und Pflichten der informationenliefernden öffentlichen Organe oder Dritten;

e) * die Rechte und Pflichten der informationenbeziehenden öffentlichen Organe oder Dritten;

f) * den Umgang mit nicht mehr benötigten Informationen;

g) * die Vorgaben für eine Übertragung der Bearbeitung auf Dritte (§ 7 IDG);

h) die Auflösung des Datenpools unter Beachtung von § 1c dieser Verordnung.

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