153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 1a Verordnung über die Information und den Datenschutz - Datenpools
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG)
§ 1a Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Datenpools
1. Ein Datenpool im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Informationsbestand mit Personendaten
a) zum Zweck der Aufgabenerfüllung von mindestens zwei öffentlichen Organen oder mindestens einem öffentlichen Organ und einem Dritten erstellt wird und
b) Informationen von mindestens zwei öffentlichen Organen oder mindestens einem öffentlichen Organ und mindestens einem Dritten enthält und
c) die in ihm enthaltenen Informationen von mehreren öffentlichen Organen und/oder Dritten gemeinsam verwendet werden, wobei die informationenbeziehenden und die informationenliefernden öffentlichen Organe und/oder Dritten nicht identisch sein müssen.