Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 19 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Geheime Informationen

Öffentlichkeitsprinzip - Klassifikation von Informationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Geheime Informationen

1. Als geheim klassifiziert werden namentlich

a) Informationen, deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen oder auf andere Weise schwerwiegenden Schaden verursachen kann,

b) Informationen, deren Kenntnisnahme die Handlungsfähigkeit öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates gefährden kann, und

c) Informationsträger, welche börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthalten, an denen der Kanton oder die Gemeinden beteiligt sind.

2. Informationen werden zudem als geheim klassifiziert, wenn

a) diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten erforderlich ist, oder

b) sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.

3. Informationsträger, welche als geheim klassifizierte Informationen enthalten, sind zu nummerieren.

← § 18 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag § 20 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →