153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Klassifizierung von schutzwürdigen Informationen
Öffentlichkeitsprinzip - Klassifikation von Informationen
§ 18 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Klassifizierung von schutzwürdigen Informationen
1. Verfasst ein öffentliches Organ Berichte mit schutzwürdigen Informationen zuhanden des Regierungsrats, weist es diese entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu
a) geheim;
b) vertraulich.
1bis. Andere schutzwürdige Informationen können ebenfalls klassifiziert werden.
2. Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob und inwiefern dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.