153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 25 IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Reaktive Informationstätigkeit: Zugang zu Informationen
§ 17 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 25 IDG)
1. Als nicht fertig gestellt gilt eine Aufzeichnung insbesondere, wenn
a) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller noch nicht unterzeichnet ist,
b) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten noch nicht übergeben worden ist,
c) sie sich im Entwurfsstadium befindet,
d) der handschriftlich oder elektronisch erfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen versehen ist, oder
e) sie als informelle Arbeitsnotiz dient.